der RE-Valuation SARL-S
Stand 11/2021
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Jeglichen Bedingungen oder vertragsän-dernden Bestimmungen des Kunden wird widersprochen; sie werden der RE-Valuation SARL-S gegenüber nur wirksam, wenn die RE-Valuation SARL-S diesen Änderungen schriftlich zustimmt.
Soweit nichts anderes angegeben sind die Angebote stets unverbindlich und freibleibend. Aufträge des Kunden werden für die RE-Valuation SARL-S nur durch schriftliche Bestätigung verbindlich . Zu einem Angebot gehörige Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, und ähnliche Angaben sind nur als Richtwerte zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens, der Ermittlung eines Diskontierungszinssatzes oder jegliche schriftliche Ausarbeitung ist ein Werkvertrag.
Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Die RE-Valuation SARL-S kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung, und der Kunde ist dafür verantwortlich, der RE-Valuation SARL-S jegliche erforderliche Information bezüglich des bestellten Werks bzw. zu einer bestellten Einrichtung innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann. Im Übrigen ist der Auftraggeber nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung des Werks für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen.
An allen Angebotsunterlagen behält sich die RE-Valuation SARL-S Eigentums-, Urheber und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie das Know-how vor; sie dürfen nur mit der Zustimmung der RE-Valuation SARL-S Dritten zugänglich gemacht werden und vom Kunden nur vertragskonform verwendet werden.
Die Preise gelten in Euro. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Kunden getragen.
Die RE-Valuation SARL-S behält sich vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Fertigstellung des Kaufgegenstandes Kostenerhöhungen eintreten. Diese Kostenänderungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen, auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto.
Kommt ein Kunde in Zahlungsverzug, so ist die RE-Valuation SARL-S berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank per anno zu fordern. Nachweislich kann die RE-Valuation SARL-S auch einen höheren Verzugsschaden einfordern.
Der Kunde darf gegen die Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder wenn die RE-Valuation SARL-S ihre Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis grob verletzt haben. Ein Recht des Kunden zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises wegen Mängeln der Leistung bleibt jedoch unbe-rührt.
Von der RE-Valuation SARL-S angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn es wurde eine hiervon abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geschlossen.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind, die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorgelegt wurden, vereinbarte Zahlungen eingegangen und sonstige, einzelvertraglich vereinbarte Voraussetzungen der reibungslosen Abwicklung des Auftrages eingetreten sind. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist ange-messen; dies gilt nicht, sofern wir eine Verzögerung zu vertreten haben.
Verzögert sich die Lieferung durch den Eintritt von unvorhersehbaren und/oder ungewöhnlichen Umständen von Seiten der RE-Valuation SARL-S (höhere Gewalt), die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
Hat die RE-Valuation SARL-S eine Verzögerung der Lieferung zu vertreten und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, so kann der Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges eine Entschädigung von 0,5 %, im Ganzen, aber höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, welcher in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die RE-Valuation SARL-S berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, diese sind dem Kunden unzumutbar.
Die RE-Valuation SARL-S leistet im Umfang der nachfolgenden Absätze Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit des Werkes.
Der Kunde hat das Werk unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, binnen zwei Wochen ab Annahme des Werkes schriftlich ausdrücklich diesen Mangel der RE-Valuation SARL-S gegenüber zu rügen. Unterlässt der Kunde die Mängelrüge, so gilt das Werk als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mängelrüge schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Mangels binnen einer Woche nach der Erkennbarkeit des betreffenden Mangels erfolgen; andernfalls gilt das Werk auch in Anse-hung dieses Mangels als genehmigt.
Die Mängelhaftungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten frist- und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die RE-Valuation SARL-S ist zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung des vertraglich geschuldeten Werkes verpflichtet, sofern ein Mangel vorliegt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Minderung zu verlangen.
Schadensersatzansprüche des Kunden – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der RE-Valuation SARL-S, ihrer gesetzlichen Vertreter und anderer Erfüllungsgehilfen (Gutachter) ausgeschlossen.
Für mittelbare, sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet die RE-Valuation SARL-S nur, wenn ihrerseits ein grobes Verschulden, ein Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter oder anderer Erfüllungsgehilfen (Gutachter) vorliegt.
Der Kunde ist zur Abnahme des Werks verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist. Erweist sich das Werk als nicht vertragsgemäß, so ist die RE-Valuation SARL-S zur Beseitigung des Mangels verpflichtet . Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
Das Werk geht erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der RE-Valuation SARL-S einschließlich Nebenforderungen und Schadener-satzansprüchen, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von der RE-Valuation SARL-S in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Die RE-Valuation SARL-S ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag das Werk vom Kunden herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen der RE-Valuation SARL-S gegenüber im Verzug ist. In der Rücknahme des Werks liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Es gilt luxemburgisches Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz der RE-Valuation SARL-S.